Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
CLOOS electronic SA – Version 2025‑06
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AEB gelten für alle Bestellungen, Rahmen- und Einzelverträge, die CLOOS electronic SA („Besteller“) als Käufer von Waren, Dienstleistungen oder Werkleistungen abschließt.
1.2 Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt wurden. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
2. Vertragsabschluss & Rangfolge
1. Bestellung (Purchase Order)
2. Spezifische Einkaufsbedingungen oder Rahmenvertrag
3. Diese AEB
4. Technische Spezifikationen / QM-Dokumente
5. Angebot des Lieferanten (sofern angenommen)
Die Auftragsannahme hat innert 5 Kalendertagen schriftlich zu erfolgen; Handlungsbeginn oder Lieferung gilt als Annahme.
3. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen
3.1 Preise sind Festpreise inkl. aller Nebenkosten (Verpackung, Transport DDP Le Locle gem. Incoterms 2020, Zölle, Abgaben).
3.2 Rechnungsstellung erst nach vollständiger Lieferung; Zahlungsziel 60 Tage netto ab mängelfreier Wareneingangsprüfung.
3.3 Der Besteller ist aufrechnungs- und zurückbehaltungsberechtigt bei Gegenforderungen.
4. Lieferung, Termine, Verzug
4.1 Liefertermine sind Fixtermine.
4.2 Bei Verzug kann der Besteller wahlweise (i) Lieferung verlangen und Vertragsstrafe von 0,5 % pro angefangener Woche (max. 5 %) geltend machen oder (ii) vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Teillieferungen bedürfen schriftlicher Zustimmung.
5. Versand, Verpackung, Kennzeichnung
ESD-gerechte, recyclefähige Verpackung nach IPC/JEDEC J-STD-033.
Jede Lieferung: Lieferschein, Prüfprotokoll, Materialdeklaration (RoHS/REACH), COC, UDI (falls Medizintechnik-Relevanz).
Verwendung von RoHS-konformen Legierungen und halogenfreien Verpackungsmaterialien.
6. Gefahrenübergang & Eigentum
Gefahrenübergang erst nach Entladung und positivem Qualitäts-Wareneingang am Bestellerstandort.
Eigentum geht nach Bezahlung über; verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nicht anerkannt.
7. Qualitäts-, Umwelt- & Sicherheitsanforderungen
7.1 Der Lieferant unterhält ein zertifiziertes QM-System nach ISO 9001; bei MedTech-Relevanz zusätzlich ISO 13485.
7.2 Bauteile müssen den jeweils gültigen Normen IPC-A-610 Klasse 2 (Standard) bzw. Klasse 3 (auf Anforderung) entsprechen.
7.3 Zero-Defect-Ziel: PPM ≤ 200; systematische FMEA und 8D-Reports bei Abweichungen.
7.4 Der Besteller ist berechtigt, Audits und Prozess-Freigaben (PPAP/FAI) beim Lieferanten und dessen Unterlieferanten anzukündigen oder unangekündigt durchzuführen.
8. Dokumenten- & Änderungsmanagement
Jede Design- oder Prozessänderung bedarf einer schriftlichen PCN (Product Change Notification) ≥ 90 Tage vor Umstellung.
Traceability-Daten (Los-/Batch-, MSL-, Serien-Nummern) sind 10 Jahre aufzubewahren.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang.
9.2 Bei Mängeln wählt der Besteller zwischen Nacherfüllung, Ersatz, Preisminderung oder Rücktritt; alle Kosten trägt der Lieferant.
9.3 Bei sicherheits- oder gesetzesrelevanten Defekten unterstützt der Lieferant Rückrufe auf eigene Kosten.
10. Produkthaftung & Versicherung
Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und hält während der Vertragslaufzeit + 5 Jahre eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung ≥ CHF 5 Mio. je Schadensfall aufrecht.
11. Compliance & Nachhaltigkeit
11.1 Material Compliance (RoHS, REACH, POP, SCIP-Eintrag) sowie Regulation (EU) 2017/821 (Konfliktmineralien) sind zwingend.
11.2 Lieferant verpflichtet sich zu einem Code of Conduct gem. UN-Global-Compact-Prinzipien, inkl. Arbeitsschutz, keine Kinder-/Zwangsarbeit, Anti-Korruption.
11.3 Energie- und CO₂-Daten sind auf Anforderung offenzulegen (Scope 1/2).
12. Cyber-Security & Datenschutz
Vertrauliche Informationen sind nach ISO/IEC 27001/27701 zu schützen.
Elektronischer Datenaustausch via verschlüsseltem EDI; CAD-/Gerber-Daten nur auf sicheren Servern.
Persönliche Daten werden gem. CH-DSG & EU-GDPR verarbeitet.
13. Geheimhaltung & Geistiges Eigentum
Alle nicht-öffentlichen Informationen bleiben Eigentum des Bestellers; Lieferant darf sie nur zur Vertragserfüllung nutzen.
Von CLOOS zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Software, Zeichnungen bleiben Eigentum des Bestellers; entstandenes IP aus kundenspezifischer Entwicklung geht ohne Mehrkosten an den Besteller über.
14. Ersatzteil- & Obsoleszenzmanagement
Lieferant garantiert Ersatzteilversorgung ≥ 7 Jahre nach Serienende.
Früherkennungspflicht für Abkündigungen ≥ 12 Monate.
15. Höhere Gewalt
Jede Partei ist von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange ein unvorhersehbares, unvermeidbares Ereignis (Pandemie, Naturkatastrophe, behördliche Anordnung) sie hindert.
Die betroffene Partei informiert binnen 48 h; beide Parteien verhandeln über eine angepasste Lösung.
16. Kündigung / Rücktritt
Der Besteller kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen, wenn (i) der Lieferant gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, (ii) Insolvenzantrag gestellt ist oder (iii) sich Eigentumsverhältnisse wesentlich ändern und die Leistungserbringung gefährdet ist.
Bereits erbrachte vertragskonforme Leistungen werden vergütet.
17. Rechtswahl & Gerichtsstand
Schweizer Recht (OR und IPRG) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand: Le Locle / Kanton Neuenburg, Schweiz.
18. Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht; sie sind durch rechtsgültige, wirtschaftlich möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.
Sprachregel: Bei Auslegungskonflikten ist die deutschsprachige Fassung maßgeblich.
Inkrafttreten: Diese AEB treten am 1. August 2025 in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.
